Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
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Abkürzung
GoB, unbestimmter Rechtsbegriff, der ein System von Regeln bezeichnet, nach denen der
Kaufmann seine Geschäftsvorfälle in der Buchführung aufzuzeichnen (§ 238 HGB) und im
Jahresabschluss darzustellen hat (§ 243 HGB). Die GoB, die auch für Zwecke der
Besteuerung zu beachten sind (§§ 140 ff. AO, §§ 4-5 EStG), umfassen die Grundsätze der
Dokumentation (
Sicherung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen) und die Grundsätze der
Rechenschaftslegung (Sicherung der inhaltlichen Richtigkeit des Dokumentierten). Grundsätze der Dokumentation sind u. a. Belegprinzip (alle Aufzeichnungen sind zu
belegen),
doppelte Buchführung, chronologische Verbuchung aller Geschäftsvorfälle, Sicherung der Aufzeichnungen gegen
Verlust und unzulässige Veränderungen. Grundsätze der Rechenschaftslegung sind:
Richtigkeit, Willkürfreiheit,
Klarheit,
Vollständigkeit,
Realisationsprinzip,
Imparitätsprinzip, sachlich und zeitlich richtige
Abgrenzung, Vergleichbarkeit beziehungsweise
Stetigkeit, Vorsicht. Die einzelnen Grundsätze sind das Ergebnis kaufmännischer Übung und/oder wissenschaftlicher
Ableitung und nur zum Teil im Gesetz ausdrücklich genannt.
U. Leffson: Die G. o. B. (
71987);
W. Eisele: Technik des betriebl. Rechnungswesens (
51993).
Universal-Lexikon.
2012.
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